Recht und Datenschutz

Impressum für Vereine: Was hinein muss

Welche Angaben ins Impressum eines Vereins gehören, wo es stehen muss und welche Fehler häufig sind. Mit Vorlage und Quellen.

  • Von Markus Offermann
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  • Aktualisiert am
  • 7 Min. Lesezeit
Ein Vorstandsmitglied liest am Schreibtisch der Vereinsgeschäftsstelle Unterlagen, ringsum stehen Aktenordner, Pokale und ein Stempel.

Ins Impressum eines eingetragenen Vereins gehören der vollständige Name mit „e. V.“, die Anschrift, die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg sowie Registergericht und Registernummer. Je nach Verein kommen eine Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer und eine verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte hinzu.

Dieser Beitrag erklärt jede Angabe, enthält eine Vorlage zum Ausfüllen und nennt die Fehler, die in Vereinen am häufigsten vorkommen. Die Angaben beziehen sich auf die Website Ihres Vereins.

Braucht ein Verein überhaupt ein Impressum?

In aller Regel ja. Zwei Vorschriften sind maßgeblich:

  • § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) verlangt die vollständigen Anbieterangaben für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“. Ob eine Vereinswebsite ohne Einnahmen darunter fällt, wird unterschiedlich beurteilt. Geschäftsmäßig heißt nach verbreitetem Verständnis vor allem: auf Dauer angelegt.
  • § 18 Absatz 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) gilt für alle Online-Angebote, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Eine Vereinswebsite dient nie nur privaten Zwecken. Verlangt werden mindestens Name und Anschrift, bei juristischen Personen wie dem eingetragenen Verein auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Für die Praxis heißt das: Gehen Sie davon aus, dass Ihr Verein ein Impressum braucht, und füllen Sie es nach § 5 DDG vollständig aus. Dann sind die Anforderungen beider Vorschriften abgedeckt.

Die Angaben im Einzelnen

Name und Rechtsform

Schreiben Sie den Namen genau so, wie er im Vereinsregister steht, einschließlich „e. V.“. Der Zusatz zeigt die Rechtsform. Den eingetragenen Namen finden Sie im Registerauszug oder über das Registerportal der Länder, das auch die Vereinsregister enthält.

Anschrift

Nötig ist die Anschrift, unter der der Verein niedergelassen ist, mit Straße und Hausnummer. Ein Postfach genügt nicht. Hat der Verein keine eigene Geschäftsstelle, ist das oft die Anschrift einer Person aus dem Vorstand. Besprechen Sie das vor der Veröffentlichung mit der betroffenen Person.

Vertretungsberechtigte

Der Vorstand vertritt den Verein (§ 26 BGB). Wer genau dazugehört, regelt Ihre Satzung. Ein Beispiel: Die Satzung bestimmt, dass Vorsitz und stellvertretender Vorsitz den Verein vertreten; dazu gibt es einen erweiterten Vorstand mit sieben Mitgliedern. Ins Impressum gehören dann die zwei vertretungsberechtigten Personen, nicht alle neun. Die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht stehen auch im Vereinsregister (§ 64 BGB).

Kontakt

Verlangt sind Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Nehmen Sie eine Funktionsadresse, etwa für den Vorstand, statt eines privaten Postfachs. Als zweiten Weg eignen sich eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular, das zügig beantwortet wird.

Register, Steuernummern, Verantwortliche

Eingetragene Vereine nennen Registergericht und Registernummer, etwa „Amtsgericht“ mit Ort und eine Nummer, die mit „VR“ beginnt. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer gehört nur hinein, wenn der Verein eine besitzt; die einfache Steuernummer verlangt das Gesetz nicht. Veröffentlicht die Website regelmäßig journalistisch-redaktionelle Beiträge, etwa eine Vereinszeitung, verlangt § 18 Absatz 2 MStV zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift.

Vorlage zum Ausfüllen

Die folgende Vorlage zeigt Aufbau und Reihenfolge. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern durch die Daten Ihres Vereins und streichen Sie Zeilen, die für Ihren Verein nicht zutreffen.

Impressum

[Vollständiger Vereinsname] e. V.
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl und Ort]

Vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB: [Vorname Nachname] (Vorsitz), [Vorname Nachname] (stellvertretender Vorsitz)

E-Mail: [Funktionsadresse des Vorstands]
Telefon: [Nummer] oder Kontaktformular: [Adresse der Seite]

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts [Ort] unter [VR-Nummer]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [nur falls vorhanden]

Verantwortlich für redaktionelle Inhalte nach § 18 Absatz 2 MStV: [Vorname Nachname, Anschrift; nur bei redaktionellen Inhalten]

Die Vorlage ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Gleichen Sie Namen, Vorstand und Registerangaben mit Ihrem aktuellen Registerauszug ab.

Wo das Impressum stehen muss

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 Absatz 1 DDG). In der Praxis bedeutet das:

  • Ein Link mit der Beschriftung „Impressum“ steht auf jeder Seite, üblicherweise in der Fußzeile.
  • Der Link funktioniert auch auf dem Handy und ist nicht in einem Menü versteckt, das erst nach mehreren Klicks erscheint.
  • Die Angaben stehen als Text auf der Seite, nicht nur als Bild oder in einem PDF.
  • Das Impressum ist eine eigene Seite und nicht mit der Datenschutzerklärung vermischt. Beide werden oft nebeneinander verlinkt.

Für Social-Media-Auftritte des Vereins gilt das sinngemäß: Ein Link im Profil führt direkt zum Impressum der Vereinswebsite.

Impressum und Datenschutzerklärung

Beide Seiten werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Aufgaben. Das Impressum sagt, wer hinter der Website steht und wie man den Verein erreicht. Die Datenschutzerklärung erklärt, was mit personenbezogenen Daten geschieht, die beim Besuch der Website oder über Formulare anfallen.

In die Datenschutzerklärung gehören nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung unter anderem der Verantwortliche mit Kontaktdaten, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Empfänger der Daten, etwa der Hosting-Anbieter, die Speicherdauer und die Rechte der Betroffenen einschließlich des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde. Die einzelnen Punkte finden Sie im Abschnitt Datenschutz der Checkliste Pflichtangaben.

Verlinken Sie beide Seiten getrennt und nebeneinander in der Fußzeile. So finden Besucherinnen und Besucher, was sie suchen, und die Angaben bleiben übersichtlich.

Abteilungen und Sonderfälle

  • Abteilung eines Gesamtvereins: Anbieter ist in der Regel der Gesamtverein. Das Impressum nennt ihn und seinen Vorstand; die Abteilungsleitung können Sie zusätzlich als Ansprechperson angeben.
  • Nicht eingetragener Verein: Er hat keine Registernummer. Nennen Sie den Vorstand mit Namen und eine Anschrift, unter der er erreichbar ist.
  • Förderverein einer Schule oder Kita: Er ist ein eigener Verein mit eigenem Vorstand und braucht deshalb ein eigenes Impressum, nicht das der Schule. Mehr dazu auf der Seite Website für den Förderverein.
  • Neu gegründeter Verein vor der Eintragung: Registerangaben folgen, sobald die Eintragung erfolgt ist. Ergänzen Sie sie dann sofort.

Häufige Fehler und ihre Folgen

  • Nach der Wahl steht noch der alte Vorstand im Impressum. Jede Änderung des Vorstands muss außerdem zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden (§ 67 BGB).
  • Statt einer Anschrift steht nur ein Postfach.
  • Der Vereinsname weicht vom Register ab, oder „e. V.“ fehlt.
  • Eine kopierte Vorlage nennt das falsche Amtsgericht.
  • Die E-Mail-Adresse gehört einer Person, die längst ausgeschieden ist.

Wer die Angaben nach § 5 Absatz 1 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, handelt ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 33 DDG). Wichtiger als die Höchstsumme ist: Die Fehler oben lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden.

Rechenbeispiel: So wenig kostet ein aktuelles Impressum

  • Der Verein wählt alle 2 Jahre und prüft das Impressum einmal im Jahr, in Wahljahren direkt nach der Wahl.
  • In 10 Jahren sind das 10 Prüfungen, davon 5 mit geändertem Vorstand.
  • Bei angenommen 15 Minuten je Prüfung kommen 150 Minuten zusammen, also zweieinhalb Stunden in zehn Jahren.

Merke: Das Impressum ist schnell erstellt und genauso schnell veraltet. Verknüpfen Sie die Prüfung fest mit der Vorstandswahl, dann bleibt es richtig.

Checkliste: Impressum des Vereins

  • Vollständiger Vereinsname mit „e. V.“, genau wie im Vereinsregister.
  • Anschrift des Vereins mit Straße und Hausnummer, kein Postfach.
  • Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder mit Vor- und Nachnamen.
  • E-Mail-Adresse, die regelmäßig gelesen wird.
  • Ein zweiter schneller Kontaktweg, etwa Telefon oder Kontaktformular.
  • Registergericht und Registernummer bei eingetragenen Vereinen.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden.
  • Verantwortliche Person mit Anschrift, wenn die Website redaktionelle Beiträge veröffentlicht.
  • Link „Impressum“ auf jeder Seite, zum Beispiel in der Fußzeile.
  • Prüftermin nach jeder Vorstandswahl festgelegt.

Zur interaktiven Checkliste, Abschnitt Impressum

Häufige Fragen

Muss die private Adresse des Vorstands ins Impressum?

§ 18 Absatz 1 MStV verlangt bei juristischen Personen Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Ob dafür die Vereinsanschrift genügt, unter der der Vorstand erreichbar ist, wird unterschiedlich beurteilt. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrem Dachverband oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt.

Reicht ein Kontaktformular statt einer Telefonnummer?

Eine Telefonnummer ist nicht zwingend. Neben der E-Mail-Adresse braucht es aber einen zweiten Weg für eine schnelle und unmittelbare Kommunikation. Der Europäische Gerichtshof hat 2008 entschieden, dass das auch ein Kontaktformular sein kann, wenn Anfragen zügig beantwortet werden (Rechtssache C-298/07).

Muss die Seite „Impressum“ heißen?

Das Gesetz schreibt keinen Namen vor; die Angaben müssen leicht erkennbar sein. „Impressum“ ist der Begriff, den Besucherinnen und Besucher kennen und suchen. Bleiben Sie deshalb dabei.

Brauchen auch die Social-Media-Seiten des Vereins ein Impressum?

Für Social-Media-Auftritte, die der Verein dauerhaft betreibt, gelten die Informationspflichten in der Regel ebenfalls. Üblich ist ein gut sichtbarer Link im Profil, der direkt zum Impressum der Vereinswebsite führt.

Wann sollten wir das Impressum prüfen?

Nach jeder Vorstandswahl, nach einem Umzug oder einer Änderung der Kontaktwege, nach der Eintragung ins Vereinsregister und darüber hinaus mindestens einmal im Jahr.

Quellen und Stand

Stand der rechtlichen Angaben: . Gesetze und ihre Auslegung ändern sich; prüfen Sie die verlinkten Fassungen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit wenden Sie sich an Ihren Dachverband, eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

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